Satzung Förderverein St. Klemens e.V. Bad Driburg

In der Mitgliederversammlung 2016 wurde auf Beschluss der anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung des Fördervereins vom 4. Mai 2004 aktualisiert. Die jetzt gültige Fassung lautet wie folgt:

Satzung des Förderverein St. Klemens e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)      Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Klemens e.V.“

2)      Der Verein hat seinen Sitz in Bad Driburg.

3)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Präambel

1)      Der Verein verfolgt das Ziel, das Lebenswerk von Prälat Bernhard Zimmermann aufzuarbeiten, zu sichern und fortzuschreiben. Er hat im Jahr 1922 für junge Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung ein Studienheim zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife gegründet, seinerzeit die erste Einrichtung dieser Art im ganzen deutschen Sprachraum. Diese, ursprünglich nur auf Interessenten für das Theologiestudium und den Priesterberuf ausgerichtete Schule, verwirklichte Bildungsideale, die sich ab den 1960er Jahren flächendeckend als sog. „Zweiter Bildungsweg zum Abitur“ in Deutschland etablierten.

2)      Prälat Zimmermanns Verdienste um die Erwachsenenbildung wurden unter anderem durch Verleihung des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse (1954) und der Ehrenbürgerschaft seiner Heimatstadt Bad Driburg (1953) gewürdigt. Der Verein pflegt das kulturelle Erbe von Prälat Zimmerman. Er ist Träger eines Archivs, in dem die Dokumente zur Geschichte des von ihm gegründeten Studienheims St. Klemens und des Clementinums sowie ihrer Studierenden und Mitarbeiter aufgearbeitet werden.

3)      Der Verein wird es zusätzlich als seine Aufgabe ansehen, allgemeine kirchliche, pastorale, soziale und kulturelle Aspekte vor allem im Bereich der katholischen Kirche bei der Verwirklichung seiner Ziele einzubeziehen.

§ 3
Zweck

1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)      Der Vereinszweck ist die Mittelbeschaffung zur Förderung kirchlicher Zwecke sowie der Förderung der Volks- und der Berufsbildung. Diese Mittel sind insbesondere an

  1. kirchlichen Einrichtungen zur Ausbildung sowohl des Priesterberufes als auch des pastoralen sowie der sozialen und caritativen Dienste insbesondere in der katholischen Kirche,
  2. gemeinnützigen kirchennahen, sozialen und caritativen Organisationen,
  3. kirchlichen bzw. gemeinnützigen. kirchennahen Ausbildungs- und Bildungseinrichtungen,

weiterzugeben, die diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für die geförderten Zwecke zu verwenden haben.

3)      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

4)      Daneben ist die Förderung der Kultur Vereinszweck. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Pflege des Archivs über das ehemalige Studienheim St.Klemens, das Gymnasium Clementinum, das Clemens-Hofbauer-Kolleg und das Lebenswerk von Prälat Bernhard Zimmermann;
  2. die Pflege der Einrichtungen und Anlagen, die zum ehemaligen Studienheim St. Klemens gehörten und den Mitgliedern des Vereins zugänglich sind;
  3. Veranstaltungen und Maßnahmen zu organisieren, die der Erinnerungskultur an Prälat Zimmerman und an seine engsten Mitarbeiter dienen.

§ 4
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6
Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Beendigung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken in Paderborn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für die Aus- und Weiterbildung von Priestern in der Diaspora zu verwenden hat.

§ 8
Mitgliedschaft

1)      Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Alle Klementiner;
  2. Schüler, die auf dem Gymnasium des Studienheimes St. Klemens waren, sowie Priester und Lehrer, die in amtlicher Funktion im Studienheim St. Klemens bzw. dort am Gymnasium tätig waren;
  3. alle Personen, die in einem sonstigen Arbeitsverhältnis zum Bereich des Studienheimes St. Klemens bzw. des Gymnasiums gehörten;
  4. alle natürlichen und/ oder juristischen Personen, die sich zur klementinischen
    Gemeinschaft bekennen.

2)      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die schriftliche Beitrittserklärung mit dem Abbuchungsauftrag zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Die Einziehung des Mitgliedsbeitrages ist zugleich die Bestätigung über die Aufnahme in den Verein.

3)      Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

4)      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder das Mitglied gegen die Grundsätze und Ziele des Vereins in Wort und Tat wiederholt verstößt.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Beiräte.

§ 10
Vorstand

1)      Den Vorstand bilden:

  1. Erster Vorsitzender,
  2. zwei stellvertretende Vorsitzende,
  3. Schriftführer,
  4. Schatzmeister,
  5. Verschiedene Beiräte.

2)      Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende, die zwei Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer.

3)      Der erste Vorsitzende und der Schatzmeister sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

4)      Von den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer können nur zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Neuwahl oder Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

2)      Wird die Amtszeit von drei Jahren bei nicht rechtzeitiger Neuwahl des Vorstandes überschritten, bleibt der gewählte Vorstand weiterhin im Amt.

3)      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Restvorstand bestimmen, dass die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch von einem Mitglied des Vorstandes oder des Beirates bzw. der Beiräte weitergeführt werden.

§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes

1)      Der Vorstand im Sinne von § 10 Ziff. 2 der Satzung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2)      In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, den Beirat einberufen und auf seinen Antrag hin eine Beschlussfassung herbeiführen.

3)      Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen einzelnen Mitgliedern den Mitgliedsbetrag oder die Umlage ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

4)      Beschlussfassungen im Vorstand sind nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der zum Vorstand gehörenden Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden im Übrigen mit Mehrheit in entsprechender Anwendung von § 16 der Satzung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5)      Der Vorstand tagt bei Bedarf. Den Bedarf stellt der erste Vorsitzende fest. Darüber hinaus kann aber auch mit Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt werden. Die Frist zur Einladung muss angemessen sein. Eine schriftliche Einladung ist nicht erforderlich. Sie kann in sonstiger Weise den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Der Ablauf der Sitzungen ist in den wesentlichen Teilen zu protokollieren.

§ 13
Beirat

1)      Dem Vorstand stehen ein Beirat bzw. mehrere Beiräte zur Seite. Die Anzahl der Beiräte sowie die Zahl der Personen, die den Beiräten angehören, bestimmt der Vorstand. Diese sollen möglichst aus der klementinischen Gemeinschaft stammen.

2)      Die Mitglieder des Beirates bzw. der Beiräte werden vom Vorstand berufen. Vorschläge von den Mitgliedern bzw. aus der Mitgliederversammlung sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

3)      Der Beirat bzw. die Beiräte sind vom Vorstand einzuberufen. Die Leitung hat ein Vorstandsmitglied.

4)      Der Beirat bzw. die Beiräte haben die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und auf Antrag des leitenden Vorstandsmitgliedes zu beschließen, soweit nicht die Mitgliederversammlung gefordert ist. Darüber hinaus unterstützen der Beirat bzw. die Beiräte den Vorstand bei seiner Arbeit.

5)      Beschlussfassungen im Beirat bzw. in den Beiräten werden in entsprechender Anwendung von § 12 der Satzung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung

1)      Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2)      Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder über e-Mail erfolgen.

3)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15
Stimmrecht / Zuständigkeit

1)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

2)      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlvorgängen kann aus der Mitte der Versammlung ein Wahlleiter gewählt werden.

2)      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3)      Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn zu ihr frist- und formgerecht eingeladen worden ist.

4)      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10.

5)      Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter oder Wahlleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gerichtliche Überprüfung dieser Beschlüsse ist nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zulässig. Das gilt auch für Beschlüsse des Vorstandes und Beirates.

§ 17
Liquidator

Erfolgt eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, ist der Vorsitzende zugleich vertretungsberechtigter Liquidator.

 

Die Neufassung dieser Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 04.05.2004,

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. September 2016 zu Bad Driburg